Konzessionen: Neue Marktstandards veröffentlicht

Die Berliner „LBD-Beratungsgesellschaft mbH“ hat am 11.01.2023 die beiden neuen ZuMa-Kataloge („Zukünftige Marktstandards in Strom- und Gaskonzessionsverfahren“, ZuMa) veröffentlicht.

Umfangreiche Informationen gibt es auf der verlinkten Seite der LBD. Dort stehen die Neuauflagen der ZuMa-Kataloge zum download zur Verfügung. Rechtsanwalt Uwe Rühling hat an den Arbeiten zur Neuausgabe mitgewirkt.

 

Was kann man aber machen, wenn es keinen Wettbewerb gibt? Im Konzessionsvergabeverfahren gab es nur eine Interessenbekundung? Der bestehende Vertrag läuft noch x-Jahre, eine Anpassung an die Qualitätsentwicklung und die Erfordernisse  der kommunalen Wärmeplanung wäre aber nicht schlecht?

 

Ausgehend von den in den ZuMa-Katalogen angesprochenen Regelungen hat RÜHLING ANWÄLTE für Baden Württemberg eine Liste von Vorschlägen erarbeitet, zu denen die Konzessionsinhaber und Netzbetreiber aufgefordert werden könnten, diese aufzugreifen.

Der Grundgedanke ist der: Es ist kein Grund erkennbar, wieso fehlender Wettbewerb zu einem Abschlag in der vertraglich geregelten Qualität des Netzbetriebes führen müsste und dann auch noch für eine lange Vertragslaufzeit festgeschrieben werden sollte. Deshalb sollen Regelungen, die bislang nur im wettbewerblichen Verfahren angeboten werden, auch im „normalen“ Konzessionsvertrag ohne teures Wettbewerbsverfahren ihren Niederschlag finden. Zu dem soll die Folgepflicht für die kommunale Wärmeplanung aufgegriffen werden.

Es werden für jede Energieart zwei Musterschreiben vorgestellt, zwei für Gas, zwei für Strom. Sie bilden zwei sehr unterschiedliche Situationen ab:

 

  1. Einsatz bei Verfahren mit nur einer Interessenbekundung bei Strom
  2. Einsatz bei Verfahren mit nur einer Interessenbekundung bei Gas
  3. Aufforderung zur Aktualisierung bei bereits bestehenden Konzessionsverträgen Strom
  4. Aufforderung zur Aktualisierung bei bereits bestehenden Konzessionsverträgen Gas

 

Auf den ersten Blick sind die Entwürfe zu Gas und Strom in vielen Punkten ähnlich, es musste aber jeweils strom- oder gasspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen werden, so dass es transparenter wird, beide Konzessionen getrennt zu diskutieren.

Alle hier beigefügten Musterbriefe beinhalten Vorschläge für den jeweiligen Vorspann zu den Konzessionsverträgen (Präambel), um die Verkoppelung mit der Kommunalen Wärmeplanung zu ermöglichen. Dennoch geht es bei den Vorschlägen insgesamt nicht nur um Klima- und Umweltschutz, sondern um das gesamte Spektrum des Netzbetriebes in der Ortsnetzstufe.

 

Natürlich ersetzen die Musterschreiben keine Rechtsberatung im Einzelfall. Diese bleibt auf jeden Fall erforderlich. Die Musterschreiben sind Arbeitsvorschläge, um die jeweilige Angebotssituation oder die bereits bestehenden konzessionsvertraglichen Regelungen aufzugreifen.

 

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Bundesverfassungsgericht: Keine ausnahmslosen Windenergieverbote

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von Windenergieanlagen in Waldgebieten

Mit dem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig ist. Diese Vorschrift verbietet ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen und verhindert damit jeden Bau von Windenergieanlagen in Waldgebieten. Das greift in das von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Waldeigentümerin und Waldeigentümer ein. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz formell verfassungswidrig ist. Dem Freistaat Thüringen fehlt für die angegriffene Regelung die Gesetzgebungskompetenz. § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG ist der Gesetzgebungszuständigkeit für das Bodenrecht zuzuordnen, von der der Bund insoweit insbesondere durch die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich abschließend Gebrauch gemacht hat. Die Landesgesetzgeber können Waldgebiete aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege unter Schutz stellen, sofern diese Gebiete aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer Lage oder auch wegen ihrer Schönheit schutzwürdig und -bedürftig sind. In Thüringen hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit schon vor der Einführung von § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG durch verschiedene Regelungen Gebrauch gemacht. Prägend für diese Regelungen ist aber ein über den generellen Bedarf nach unbebauter Natur und Landschaft hinaus gehender spezifischerer Bedarf, konkrete Teile von Natur und Landschaft wegen ihrer besonderen Funktion, Lage oder Schönheit zu erhalten oder auch zu entwickeln (1 BvR 2661/21 ).

 

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Neues Konzessionsrecht braucht das Land

Sollen Klimaschutz und Wärmewende vorangetrieben werden, sollen Gemeinden von Bürokratiemonstern entlastet werden, ist eine Reform des Konzessionsvergaberechts in den §§ 46 ff Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erforderlich. Für die allfällige Diskussion haben wir Vorschläge als Konsequenz aus unser täglichen Erfahrung bei Wegerechtsverträgen zusammengetragen und stellen diese Vorschläge hier zur Verfügung.

 

Es gibt für diese Regelungen - nicht für die Zielstellungen - Alternativen:

 

1. Die spezialgesetzliche Regelung der Konzessionsvergabe in §§ 46 ff EnW wird zugunsten einer vergaberechtlichen Lösung aufgegeben. Die Vergabe von Wegerechten der allgemeinen Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff unterliegt unabhängig eines Schwellenwertes den vergaberechtlichen Bestimmungen nach §§ 97 ff Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das muss nicht unbedingt bedeuten, dass auch die Konzessionsvergabeverordnung Anwendung findet.

 

2. Die Vergabe von Wegerechten der allgemeinen Versorgung mit elektrischer Energie, Gas, Wasserstoff wird mit einer Änderung des Grundgesetzes der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz zugeordnet. Die Vergabe der Wegerechte erfolgt - außer in der Frage der Entgeltlichkeit - in Orientierung an §§ 68 ff Telekommunikationsgesetz durch die Bundesnetzagentur. 

 

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Keine Brückentechnologie: Erdgas schadet immens, auch ohne Krieg!

Heinz Wraneschitz in den DGS-News vom 15.07.2022:

 

Dass Erdgas keine Brücken- sondern eine Verhinderungstechnologie auf dem Weg zu einer Welt ausschließlich mit Erneuerbaren Energien ist, erklärt die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS) schon seit vielen Jahren. Doch nun haben wir für diese These hochwissenschaftlichen Beistand erhalten: Durch ein fünfköpfiges Forscher:innenteam aus Berlin, Flensburg und Bochum, an der Spitze Prof. Claudia Kemfert vom Umweltdepartment des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung DIW.

 

 

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